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Attacken auf Natur- und Menschenschutz

 

01. Oktober 2020 / Sep. 2022

Gesetzesanpassungen für die Windkraft

0. Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (WindanLandGesetz)  
9. Energiesicherungsgesetzes (EnSiG 3.0) 10. Windenergieflächenbedarfsgesetz
11. WKA-Waldverbot unzulässig / Bundesverfassungsgericht 12. Dringlichkeitsverordnung zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen
13. BauGB - Privilegierung von Wasserstoffanlagen / optische Bedrängung max. 300m 14. Befreung von Nachtkennzeichnung
16. Zusatzflächen in Gemeinden (BauGB) 17. Solar
18. Pakt-Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung

Einen Zusammenfassenden Überblick über Gesetzesänderungen 2022/23 erhält man auch hier von RA Brauns ->Link ->Link-2024

Am 07. Juli 2022 wurde mit dem Osterpaket das Eckpunktepapier zum Ausbau der Windkraft mit gravierenden Einschnitten im Artenschutz von den Umwelt- und Wirtschaftsministerien beschlossen. In § 2 EEG wird gesetzlich festgelegt, dass Errichtung und Betrieb von Anlagen und den dazugehörigen Nebenanlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient. Erneuerbare Energien sollen als vorrangiger Belang in Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Gesetzesentwürfe „WanLG“ und „BNatSchG“ aus dem Osterpaket wurden beschlossen! Das Gutachten der NI verweist aber bereits auf eine Verstoß nach EU-Recht auf.

-> Hier die ersten Gesetzesentwürfe WaLG (WindanLandGesetz ->Link , ->L2 ) und BnatSchG. ( §45b Bundesnaturschutzgesetz) und WindBG (Windenergieflächenbedarfsgesetz) und InvBeschG (Investitionsbeschleunigungsgesetzes) und BeschVerfG (Gesetzes zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen
Verfahren im Infrastrukturbereich)
-> Hier einige Stellungnahmen Naturschutzinitiative-Faller / Vernunftkraft / Bundesjustizministerium, Umweltrechtlers Rüdiger Nebelsieck / VLAB /

Die Festlegung der Erneuerbaren Energien als vorrangiges öffentliches Interesse wird alles aushebeln,  jede Regionalplanung zum absurdum führen, Enteignungen ermöglichen und ist von enormer Tragweite. Die Änderungen des BNatSchG führen faktisch zur Aufhebung des Artenschutzes.


Der Arbeitsplan mit dem Titel "Stärkung des Ausbaus der Windenergie an Land" vom 07.10.2019 aus dem Wirtschaftsministerium entfaltet seine Wirkung. Diverse Gesetze und Verordnungen werden für die Windkraft angepasst. Der Windlobby wird der rote Teppich ausgelegt und ist
ein Affront gegen Bürgerechte und Naturschutz. Ab jetzt wird es unerträglich....

Aber auch auf EU-Ebene spricht man von beschleunigtem Ausbau der EE und stufen sie als überragendes öffentliches Interesse ein. Die Europäische Kommission hat im Mai 2022 den REPowerEU-Plan vorgelegt. Die Mitgliedstaaten sollten spezielle „go-to“-Gebiete für erneuerbare Energien einrichten, d. h. Gebiete mit geringeren Umweltrisiken und mit verkürzten und vereinfachten Genehmigungsverfahren. Um solche „go-to“-Gebiete rasch zu ermitteln, stellt die Kommission Datensätze zu ökologisch gefährdeten Gebieten im Rahmen ihres digitalen Kartierungsinstruments für geografische Daten im Zusammenhang mit Energie, Industrie und Infrastruktur zur Verfügung.

Speicheranlagen als im überwiegenden öffentlichen Interesse liegend zu betrachten

10 Millionen Tonnen für die heimische Erzeugung von Wasserstoff

Mit dem überarbeiteten Vorschlag wird der Grundsatz „erneuerbare Energien als überwiegendes öffentliches Interesse“ umgesetzt

0. Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (WindanLandGesetz)

Das Wind-an-Land-Gesetz, am 01.Februar 2023 ->L1 in Kraft getreten, ist Grundlage für weitere Gesetzesanpassungen im BauGB und WindBG. HIer hat der Bund festgelegt, dass nur noch Vorrangflächen ohne Ausschlusswirkung für die Windkraft-Flächenauweisung anerkannt werden ->L1 .Damit entfallen Windeignungsgebiete in den Regionalplänen, wonach außerhalb dieser Flächen Windturbinen nicht zulässig waren. Durch Zulassung von Windturbinen außerhalb der Vorrangflächen wird jede Regionalplanung zum Absurdum.

1. Bundeskompensationsverordnung

Die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft wird in der Regel mit Geld abgegolten, welches der Investor zu zahlen hat. Mit diesem Geld sollen dann Ersatzmaßnahmen für ein Ausgleich der Schäden umgesetzt werden. Eine Reduzierung dieser Ersatzzahlungen verringern die Investitionskosten, würden aber keinen Ausgleich bezüglich der Natur- und Landschaftszerstörung garantieren. Eine Auswertung von Dipl.-Ing. der Landschaftspflege Wilhelm Breuer. ->Link

2. Investitionsbeschleunigungsgesetz


Unter dem Punkt "Maßnahmen zur Beschleunigung von Genehmigungen" sind die Punkte für die schnelleren Genehmigungen festgelegt. Um Genehmigungshemmnisse speziell für die Windkraft zu beseitigen wird das Investitionsbeschleunigungsgesetz (InvBeschlG) einegbracht. Im Kern geht es um die Verkürzung der gerichtlichen Instanzen, Abschaffung der aufschiebenden Wirkung im Klageverfahren und Anpassung des Raumordnungsgesetz in dem Raumordnungsverfahren zukünftig nur noch auf Antrag des Trägers der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durchgeführt werden. ->Kurzübersicht. + Gesetz

Zur Beachtung Artikel 5 - Änderung der Raumordnung:
- Anspruch, dass Betriebsgeheimnisse nicht offenbart werden…..
- Prüfung im Zulassungsverfahren nur noch auf Belang, die nicht Gegenstand im Raumordnungsverfahren waren
- Durchführung eines Raumordnungsverfahrens nur noch auf Antrag des Investors

Kritische Prüfungen von Behördengenehmigungen werden damit defacto unmöglich gemacht. Schon während des Widerspruchsverfahrens, dann aber auch während des möglicherweise zeitaufwendigen Klageverfahrens können diese Wind-Industrieanlagen gebaut werden. Es werden Tatsachen geschaffen, die irreparable Folgen haben können. Weiter heißt es "Grundsätzlich überwiegt das Interesse am sofortigen Vollzug bei infrastrukturell und über-regional bedeutsamen Vorhaben". Diese Begründung führt letztendlich zum Missbrauch und Außerkraftsetzung der geltenden Gesetze. Für Windkraftbetreiber, bei Klagen gegen eine ablehnende Entscheidung der Behörde, gelten diese Maßgaben nicht.


Entsprechende Pressemitteilungen und Stellungnahmen hier ->Link1 ->Link2

3. Verringerung der Abstände zu Häusern

 

Aktualisierung Juni 2022

Neu ist der Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der o.g. Länderöffnungsklausel im Baugesetzbuch zur Vorgabe von Mindestabständen für Windenergieanlagen. Hintergrund ist, dass die planerische Steuerung von Windenergieanlagen an Land umfänglich geändert werden soll. Erstmals sollen in einem Bedarfsgesetz für jedes Bundesland sogenannte Flächenbeitragswerte für die Windenergie an Land festgelegt werden. Um die Flächenbeitragswerte zu erreichen, sollen deutlich mehr Flächen als bisher für die Windenergie zur Verfügung gestellt werden.


Brandenburg Februar 2022

Auch Brandenburg dikutiert im Ausschuss über diese Länderöffnungsklausel und Vernunftkraft wurde als Anzuhörender geladen (Stellungnahme).
Im Ausschuss ging es aber überproportional um Ausbauziele und Flächenverfügbarkeit, statt um die Gesundheit der Bürger. Kein Wunder, schließlich waren über 30% windkraft affine Vertreter bzw. Windfirmen vertreten. Die Fragen zu Akzeptanzmaßnahmen wurde den Windfirmen gestellt, statt dem Vertreter der Bürgerinitiativen. Damit wird dieser Ausschuss zur Farce, nachzulesen im Protokoll . Im Mai wurde das Abstandsgesetz in BB beschlossen, es gilt nicht für Splittersiedlungen und ist ledglich die Aufhebung der Privilegierung..


Im Baugesetzgebuch §249 hat man nun einen neuen Absatz für eine Länderöffnungsklausel eingebracht. Hiernach können Länder eigene Abstände festlegen. Die neue Abstandsregelung für Windkraftanlagen zu Häusern ist aber lediglich eine Aufhebung der Privilegierung! Es ermöglicht Kommunen sogar die 1.000 m zu unterschreiten. ->Link

§ 249 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Länder können durch Landesgesetze bestimmen, dass § 35 Absatz 1 Nummer 5 auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung findet, wenn sie bestimmte Mindestabstände zu den im Landesgesetz bezeichneten zulässigen baulichen Nutzungen zu Wohnzwecken einhalten. Ein Mindestabstand nach Satz 1 darf höchstens 1 000 Meter von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zur nächstgelegenen im Landesgesetz bezeichneten baulichen Nutzung zu Wohnzwecken betragen. Die weiteren Einzelheiten, insbesondere zur Abstandsfestlegung und zu den Auswirkungen der festgelegten Abstände auf Ausweisungen in geltenden Flächennutzungsplänen und Raumordnungsplänen, sind in den Landesgesetzen nach Satz 1 zu regeln. Auf der Grundlage von § 249 Absatz 3 in der bis zum ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 10 Absatz 2] geltenden Fassung erlassene Landesgesetze gelten fort; sie können geändert werden, sofern die wesentlichen Elemente der in dem fortgeltenden Landesgesetz enthaltenen Regelung beibehalten werden.““

Diese Regelung ist ein Schlag ins Gesicht der von Windkraft betroffenen Bürger. Immer mehr Schallopfer leiden unter Stresssymptome, wie Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen, etc. . In Brandenburg gab es schon vor 10 Jahren Abstandsempfehlungen von 1.000m, da waren die Anlagen 120m hoch. Die Anlagen werden immer höher und die Abstände kleiner. Bayern führte die 10-H Regel (10 fache der Gesamthöhe) ein. Eine Definition von Höchstabständen in einem Gesetz zum Schutz der Bürger hat es noch nie gegeben und dürfte verfassungswidrig sein. Es ist ein Gesetz zum Schutz der Windlobby!

4. UVP und artenschutzrechtliche Anforderungen

Aktualisierung Nov. 2022

Ein Verstoß gegen Unionsrecht, siehe Auswertung von RA Brauns findet man hier ->Link

Diese Vorgaben gelten für Brutvögel. Nicht erfasst wird das Störungsverbot des § 80 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG und die Prüfung des Schutzes der Fortpflanzungs- und Ruhestätten in Nr. 3 der Vorschrift. Vergleich der Abstandsempfehlungen für geschützte Arten nach dem neuen BNatSchG §45b. (2022) ->Link. Aber immerhin, im Eckpunktepapier des BfN wurden die Prüfbereiche zugunsten der besonders betroffenen Arten u.a. wie Rotmilan und Rohrweihe nochmal angepasst und die Anwendung fachlicher Standards (31.08.21) umgesetzt. ->Link


Am 04. April 2022 wurde mit dem Osterpaket das Eckpunktepapier zum Ausbau der Windkraft von den Umwelt- und Wirtschaftsministerien veröffentlicht. Darin wird der Artenschutz weiter reduziert:

  • drastische Reduzierung der Schutzberieche für geschützte Arten (z.B. Seeadler auf  500 m um den Horst),
  • die Artenliste der zu prüfender kollisionsgefährdeter Vogelarten wurde drastisch auf 16 Arten reduziert,
  • teilweise keine Gefährdung, wenn die Höhe der Rotorunterkante über 80 m beträgt,
  • vollständige Streichung der Pflicht zur Raumnutzungsanalyse. Es genügt eine Habitat-Potenzialanalyse, die logischerweise zu Gunsten der Windkraft ausfällt,
  • Einsatz von Antikollisionssystemen, die kaum funktionieren
  • saisonale oder Brutzeit bezogene Abschaltungen soll es nicht mehr geben,
  • eine „Zumutbarkeitsschwelle für die Antragsteller” und Deckelung der Beträge für Vermeidungsmaßnahmen,
  • abschaltbezogene Vermeidungsmaßnahmen sind nahezu nicht mehr zulässig,
  • abweichende Regelungen der Länder sind verboten,
  • sollte eine artenschutzrechtliche Signifikanz vorliegen, werden die Möglichkeiten der Ausnahmeregelungen erweitert,
  • Erneuerbare Energien liegen im überragenden (!) öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit,
  • die unzureichenden Regelungen im Planverfahren sollen künftig als abschließende Natur- und Artenschutzprüfung gelten,
  • Prüfung des Erhaltungszustands der Population einer Art wird politisch bestimmt und kann notfalls durch Geldzahlungen legitimiert werden,
  • nachträgliche Anordnungen (z.B. bei Feststellung eines signifikanten Tötungsrisikos) können nur in Ausnahmefällen und nur unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den Anlagenbetreiber erlassen werden,
  • in Landschaftsschutzgebieten soll Windenergie verstärkt (!) ausgewiesen werden,
  • Ausnahmeregelungen oder Befreiungen nach § 67 BNatSchG sind nicht mehr erforderlich.

 


Im Koalitionsausschuss am 08. März 2020 wurden weitere Maßnahmen zur Verschlechterung des Natur- und Artenschutz beschlossen. So sollen artenschutzrechtliche Prüfungen und Anforderungen standardisiert werden. Schwellenwerte für UVP-Prüfungen sollen nach unten angepasst werden, so dass zukünftig weder einer UVP noch einer UVP-Vorprüfung notwendig wird.

Auf der Umweltministerkonferenz am 15. Mai 2020 geht es dann im gleichen Tenor weiter.
Wir lesen im Protokoll folgende Beschlüsse:

> Tempo der Energiewende muss deutlich erhöht werden, notwendige Gesetzgebungverfahren müssen umgehend aufgenommen werden.
> Hemmnisse für den Windkraftausbau müssen beseitigt werden
> Notwendigkeit untergesetzlicher Standards in den Handlungsfeldern „Bestimmung von Signifikanzschwellen“ und „Anforderungen an die Erteilung artenschutzrechtlicher Aus-nahmen“.
> Die Umweltministerkonferenz beschließt die zur Umweltministerkonferenz vorgelegten „Hinweise zu den rechtlichen und fachlichen Ausnahmevoraussetzungen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG bei der Zulassung von Windenergievorhaben“, wobei sie einen Rahmen zur Bemessung von Signifikanzschwellen für eine wichtige Grundlage zur Anwendung des Ausnahmeinstrumentes hält.

Damit verstoßen sie gegen Ihre eigenen Ziele (TOP3 des Protokoll) "Verbesserte Rahmenbedingungen für mehr Biologische Vielfalt". Zitat: ...die bisherigen Ansätze und Maßnahmen haben nicht gereicht, um den massiven Artenverlust zu stoppen... / ...das weltweite Ausmaß des Artensterbens stellt eine unmittelbare Bedrohung der menschlichen Lebensgrundlagen dar....

11.Dezember 2020: Die Konferenz der Umweltministerinnen und -minister der Länder (UMK) hat auf ihrer Sondersitzung am 11. Dezember 2020 erstmals einen „Standardisierten Bewertungsrahmen zur Ermittlung einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos im Hinblick auf Brutvogelarten an Windenergieanlagen (WEA) an Land“ – kurz „Signifikanzrahmen“ – beschlossen. ->Link ->L2(UMK)
Nur darum geht es!: Immer wieder verzögern Klagen den für den Klimaschutz so wichtigen Windkraft-Ausbau. ->Link

5. EEG-Novellierungen 2021 / 2022

Aktualisierung März 2022


->
Ende Februar 2022 wird ein weiterer Referententwurf EEG2023 eingebracht. ->Link
- Stromerzeugung schon bis 2035 nahezu Treibhausneutral
- Anhebung des Ausbauziels auf 80% des Bruttostrom, entspricht 572 TWh
- Einführung von Differenzverträgen
- EE liegen im öffentlichen Interesse und der öffentliche Sicherheit
- Hemnisse im Natur- und Artenschutz werden abgebaut
- Bürgerenergiegesellschaften werden von Ausschreibungen ausgenommen
- lokale wasserstoffbasierte Stromspeicherung wird gefördert
- Finanzierung nur noch über Bundeshaushalt, EEG über Strompreis entfällt
- keine EEG-Umlagen auf Eigenverbrauch und Direktvermarktung


Aktualisierung 18.12.2020
Der Bundestag und der Bundesrat beschließen das EEG 2021 mit folgenden Änderungen:
Der Passus "öffentliche Sicherheit" bzgl. Windkraft ist raus / höher Ausbauziel sollen im Quartal 2021 konkretisiert werden / ->Link .
Aktuelle Fasssung ->hier und man beachte diesen Entschließungsantrag mit definierten Zielen ->Link

->Am 24.09.2020 beschloss das Bundeskabinett in seiner Sitzung den Entwurf des EEG 2021 (L2). Statt das EEG abzuschaffen soll es dahin geändert werden, dass der zügellose Windkraftausbau vorangetrieben wird. Im Entwurf werden die Ausbauziele für Wind von 54GW auf 71GW angehoben, statt die Ausbauziele den natürlichen Gegebenheiten unter Berücksichtigung des Natur-, Landschafts- und Menschenschutz anzupassen und zu reduzieren. Kommunen werden durch finanzielle Beteiligung bestochen und den Ausbau im Süden will man durch höhere Zuschüsse ankurbeln.

Dem entgegenstehenden Artenschutz will man mit Ausnahmegenehmigungen begegnen. Ein Rechtsgutachten der Naturschutz-Initiative e.V. stellt fest:
Artenschutzrechtliche Ausnahmen vom Tötungsverbot verstoßen bei Windenergieanlagen gegen europäisches Naturschutzrecht.->Link

Dieser Satz im neuen EEG-Entwurf wird alledrings alles aushebeln, würde Enteignungen ermöglichen und ist von enormer Tragweite:
»Die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien liegt im öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit.«
->Link

Vernunftkraft. hat darufhin ein rechtsgutachten in Auftrag gegeben. ->Link

Für Photovoltaik-Freiflächen sollen jetzt 200m beidseitig zu Schienen und Autobahnen zur Verfügung gestellt werden. Deren Ausbauziele erlangen eine Steigerung um 100% auf 100GW. Entsprechende Stellungnahme hier ->Link

 

    Grundsätzliche Kritik und Änderungen (Stand: September 2020)
  • In der Einleitung wurde richtig erkannt::

"Der Ausbau der erneuerbaren Energien kann … nur … erfolgreich sein, wenn auch das energiewirtschaftliche Zieldreieck … eingehalten wird. Hierzu gehört, dass die Kosten im Interesse einer preisgünstigen Energieversorgung und bezahlbarer Strompreise begrenzt bleiben.“
Allerdings wird der Referentenentwurf zur EEG-Novelle diesen Anforderungen nicht gerecht!

  • Erneuerbaren Energien öffentliches Interesse zu attestieren geht an der Wirklichkeit vorbei. Im Gegenteil, ein weiterer Zubau der wetterabhängigen Stromerzeugung gefährdet die Versrgungssicherheit und bedroht die öffentliche Ordnung.
  • Mehr EEG-Leistung bedeuten mehr Kosten, mehr Unsicherheiten
  • Bis 2030 Strom 65 % EE , bis 2050 Strom treibhausneutral
  • Die installierte Leistung soll bis 2030 gesteigert werden:
      • Bei Solaranlagen auf 100 GW
      • bei Onshore-Windkraft auf 71 GW
      • bei Offshore-Windkraft auf  20 GW

Der Leistungsbedarf (die Last) des deutschen Stromnetzes liegt zwischen 40 bis 70 GW.
Eine weitere Steigerung der volatilen EEG-Leistung führt zur Instabilität des Stromnetzes, zu mehr Strom-Export zu negativen Preisen und bei Flaute, Bewölkung und nachts müssen trotzdem konventionelle Anlagen einspringen.

  • Abgabe, die von Betreibern neuer Windparks an die Standortkommunen zu entrichten ist.
    0,2 Cent pro kWh für die tatsächliche eingespeiste Strommenge,
    Bürgerstromtarif soll gefördert werden. Diese Abgaben werden vom Netzbetreiber erstattet! ->Link

Die Betroffenen lassen sich aber nicht kaufen. Gesundheit  geht vor Profit.
Vernunftkraft fordert mindestens einen Abstand der Windkraftanlage vom Wohnhaus, der der 10-fachen Höhe der Anlage entspricht (10-H-Regelung).

  • Anpassung des Referenzertragsmodells, das den Zuschlagswert je nach Standortgüte modifiziert.  Ein Teil der Zuschläge (bis zu 50 Prozent) in den Wind-Ausschreibungen an Standorte in Süddeutschland gehen. Bei einem Zuschalgswert von 7 Cent, wären das für Bayern 10,85 Cent, für Küstenländer 6,23 Cent.
  • das sogenannte Netzausbaugebiet (SH,MV, Teile von NS) soll aufgehoben werden
  • Biomasse wird eine Südquote eingeführt: mindestens 50 Prozent des Zuschlagsvolumens sollen an südliche Landkreise gehen. Die Südregion ist definiert und benannt.
  • Mieterstromzuschlag für Solarstrom
  • Weiterbetrieb von Windkraftanlagen - Post-EEG-Anlagen erhalten bis Ende 2027 den Jahresmarktwert abzüglich der Vermarktungskosten.
  • Anpassung der Höchstwerte in den Ausschreibungen für Wind an Land und Photovoltaik
  • Produktion von grünem Wasserstoff soll von der EEG-Umlage befreit werden.
    Die Einzelheiten sollen nachträglich in das Gesetz eingearbeitet werden.
  • Die EEG-Umlage soll teilweise aus dem Bundeshaushalt finanziert werden.
    Die ersten 11 Mrd. € sind schon vorgesehen.
Als ob Steuergelder nicht von Bürgern aufgewendet werden müssen.
  • Für Unternehmen, die aufgrund des derzeitigen Konjunktureinbruchs aus der Ausgleichsregelung zum EEG herzufallen drohen, soll eine Lösung gefunden werden, damit sie weiter von der EEG-Umlage befreit bleiben.

Besser wäre es, die ganzen Subventionen und damit die EEG-Umlage ganz abzuschaffen.

  • Für Landstrom für die Seeschifffahrt soll die Besondere Ausgleichsregelung gelten.
Das ist grundsätzlich zu begrüßen. Die Regelung wäre aber überflüssig, wenn man die Subventionen und die EEG-Umlage grundsätzlich abschaffen würde.
  • Windenergieanlagen sollen  von der artenschutzrechtlichen Ausnahmeregelung Gebrauch machen können.
    Hier geht Profit von Naturschutz.
  • Verlängerung der Zuschlagsfrist im Ausschreibungsverfahren bei Insolvenz des Herstellers
  • Monitoring: z.B. Verfügbarkeit von Flächen für die Errichtung von Anlagen, insbesondere die Flächen, die in der Regional- und Bauleitplanung für Windenergie an Land fest-gesetzt wurden. Im Fall von Hemmnissen bei der Flächenverfügbarkeit sollen die Berichte auch Maßnahmen enthalten, wie weitere Flächen, insbesondere Flächen im Eigentum des Landes, verfügbar gemacht werden können. Im Fall von Hemmnissen in der Regional- oder Bauleitplanung oder in Genehmigungsverfahren sollen die Berichte die dafür maßgeblichen Gründe und Vorschläge für Maßnahmen enthalten, um die Verzögerungen zu verringern.
  • Der Zahlungsanspruch bei negativen Preisen soll verringert werden [§51].
D.h. für Phantomstrom soll es weniger Geld geben. Der einzige vernünftige Ansatz. Besser wäre es, die EEG-Einspeisung vollständig bedarfsorientiert nach Marktpreisen zu vergüten.
  • Angeblich gibt es keine Alternativen.

Diese gibt es sehr wohl. Konsequenter Ausbau des CO2-Emissionshandels und Ergebnisoffene Forschung zur künftigen Energieversorgung wären nur Zwei.

-> EEG §36h (Referenzertrag ab 2017) - Selbst Auflagen der Landesumweltämter werden über den Standortertrag vergütet. Gegenseitige Abschattungeffekte (WKA untereinander), Reparaturausfälle bis 2%, elektr. Effizienzverluste und genehmigungpflichtige Auflagen (Schallreduzierter Modus, Fledermausabschaltungen, etc.) sind keine Investitionhemmnisse. -> EEG2021
Nr. 7.1: „Der Standortertrag vor Inbetriebnahme wird aus dem Bruttostromertrag abzüglich der Verlustfaktoren ermittelt. Der Bruttostromertrag ist der mittlere zu erwartende Stromertrag einer Windenergieanlage an Land, der sich auf Grundlage des in Nabenhöhe ermittelten Windpotenzials mit einer spezifischen Leistungskurve ohne Abschläge ergibt. Verlustfaktoren sind Strommindererträge aufgrund von
a) Abschattungseffekten,
b) fehlender technischer Verfügbarkeit der Anlage in Höhe von höchstens 2 Prozent des Bruttostromertrags,
c) elektrischen Effizienzverlusten im Betrieb der Windenergieanlage zwischen den Spannungsanschlüssen der jeweiligen Windenergieanlage und dem Netzverknüpfungspunkt des Windparks,
d) genehmigungsrechtlichen Auflagen, zum Beispiel zu Geräuschemissionen, Schattenwurf, Naturschutz oder zum Schutz des Flugbetriebs einschließlich Radar

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6. steuerbare-Verbrauchseinrichtungen-Gesetz (Entwurf 22.12.2020)

Gesicherte Stromversorgung gehört der Vergangenheit an. Ab jetzt können unerwünschte Lasten abgeschaltet werden, das nennt man dann Spitzenglättung. Der Gesetzentwurf des Bundesministers für Wirtschaft schreibt nun vor, dass bei einem Anschluss einer Ladesäule, einer Wärmepumpe oder Speicher der Netzbetreiber das Recht hat, den Strom temporär abzuschalten. Wer das nicht will, kann sich durch höher Kosten freikaufen. Wer diese Spitzen verusacht ist allgemein bekannt, es sind Wind+Sonne.


7. Vereinfachung Repowering-Bundesimmissionsschutzgesetz § 16b

Repowering soll im Schnellverfahren durchgewunken werden. Der neue Paragraf 16b macht es möglich. In dem neuen § 16b BImSchG wird ein vereinfachtes Verfahren für das Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien geregelt. Ein solches Verfahren sieht Artikel 16 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 vor. ->Link

Besonders kritisch sind Absatz 2, 3 und 4. ->Link ->Gesetz
- im Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) neuer §249 Abs.3: Rewpowering auch außerhalb der Regionalpläne zulässig ->Gesetz
- Absatz 2(2): "der Abstand zwischen der Bestandsanlage und der neuen Anlage beträgt höchstens das Zweifache der Gesamthöhe der neuen Anlage."
- Absatz 3: "Die Genehmigung einer Windenergieanlage im Rahmen einer Modernisierung nach Absatz 2 darf nicht versagt werden, wenn nach der Modernisierung nicht alle Immissionsrichtwerte der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm eingehalten werden, wenn aber 1. der Immissionsbeitrag der Windenergieanlage nach der Modernisierung niedriger ist als der Immissionsbeitrag der durch sie ersetzten Windenergieanlagen..." 
- Absatz 4(6): 3. Auf einen Erörterungstermin soll verzichtet werden……

Die Kombination der Absätze 2 und 3 bedeutet unterm Strich ein noch dichteres heranrücken an Häuser, da die repowerten WKA bis 500m von der alten Analge stehen dürfen und nicht mal die TA-Lärm einhalten müssen!?

Zu ersetzende Bestandsanlagen müssen bei der artenschutzrechtlichen Prüfung als Vorbelastung berücksichtigt werden, z.B. Belange zum Zeitpunkt der Genehmigung und durchgeführte Schutzmaßnahmen. ->Link
Anträge auf Repowering werden nur noch im Änderungsantragsverfahren behandelt, also ohne tiefgreifende Prüfungen.

8. Gesetze zur Windkraft ohne Wirkung

Gesetze werden so formuliert, dass es letztendlich immer möglich bleibt das eigentliche Ziel zu umgehen. Dazu 2 Beispiele:

1. Abstandsgesetz
Eigentlich geht es um den Schutz vor gesundheitliche Bealstung und dem Schutzgut MENSCH. Aber statt feste Bauverbote zu definieren, wird lediglich die Privilegierung der Windkraft aufgehoben und damit ermöglicht über B-Pläne der Kommunen diesen vorgegebenen unzureichenden Schutzabstand von 1.000 m zu Häusern zu unterschreiten. Als Anreiz erhalten die Kommunen dann auch noch Geld von den Investoren, mit sogenanntem "Windgeld" sollen betroffene Kommunen profitieren.

2. Moratorium
Das Moratorium (§2c Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG)) sollte eigentlich den Wildwuchs verhindern, solange es keine gültigen Regionalpläne gibt. Leider sind auch hier Ausnahmen definiert, die es ermöglichen Windfelder zu bebauen, bei denen sicher ist, dass sie auch im Regionalplan aufgenommen werden. Bau-Anträge werden aber laut Rundschreiben nur darauf hin geprüft, ob harte oder weiche Tabu-Kriterien dagegen sprechen. Avifaunistische Daten oder Gutachten oder sonstige Belange werden aber nicht abgefragt. Statt diese Anträge abzuweisen, wird also ein reguläres Genenhmigungverfahren gestartet, was dann natürlich eine andere Rechtswirkung entfaltet. Die MOZ berichtet. Diese Ausnahmen werden rege genutzt, was sich auch an der Anzahl derGenehmigungen ablesen lässt. Damit wird dieses "Moratorium" zu einer hohlen Hülle.

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9. Energiesicherungsgesetzes (EnSiG 3.0)

Im Bereich Windenergie können Betreiber von Windenergieanlagen im Fall einer Gasmangellage die Grenzwerte der TA-Lärm und die zum Schutz vor Schattenschlag befristet bis zum 15. April 2023 überschreiten. Laut § 31k Abs. 1 Nr. 2 BImSchG wären auf Antrag dann Überscheitungen des Schallleistungspegel bis 4 dB(A) möglich.
Mit einer Änderung in § 43 EnWG sollen die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen auch außerhalb eines Planfeststellungsverfahrens für die Energieleitung zugelassen werden. Änderungen am Anlagentyp auch vor der Errichtung brauchen keine Neugenehmigung die i.S.d § 4 BImSchG erforderlich ist, sondern allenfalls eine Änderungsgenehmigung (§ 16b Abs. 7 und Abs. 8 BImSchG).

Zudem wird der Ausweisung von Windenergiegebieten im Entwurfsstadium eine positive Vorwirkung verliehen, sodass bereits auf dieser Grundlage Windenergieanlagen zugelassen werden können. Betreiber von Windenergieanlagen können – befristet bis zum 31. März 2023 (wurde bis 15. April 2024 verlängert) – die Grenzwerte der TA-Lärm um 4 dB (A) und die zum Schutz vor Schattenschlag überschreiten. Details hier ->Link ->L2

10. Windenergieflächenbedarfsgesetz

Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) - Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land ->WindBG ->L1 ->L2 ->L3

Hier werden den Ländern Flächenziele für den Ausbau der Windkraft von durchschnittlich 2% vorgegeben. Die Vorgaben variieren in den einzelnen Ländern entsprechend einer Tabelle. ebenfalls ist hier definiert, welche Flächen angerechnet werden. Aber in der SVZ wird bereits zugegegben, 2,2% werden für Ausbauziel nicht ausreichen! Windturbinen, die außerhalb von definierten Raumplänen stehen werden nur mit der Rotorfläche angerechnet!

Zur weiteren Flächengenerierung (mehr geht immer) liegt bereits ein Entwurf zur Ergänzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vor (06/2023). Kommunen sollen und dürfen über die Regionalplanung hinaus weitere Windflächen ausweisen. (07.07.2023). ->Link ->Anpassung §245e BauGB

„§3(4) Die Länder können durch Landesrecht für das jeweilige Landesgebiet abweichend von Absatz 1 Satz 1 jeweils höhere als die
in der Anlage 1 geregelten Flächenbeitragswerte vorsehen
und die in Absatz 1 Satz 2 erster Teilsatz sowie in der Anlage 1 genannten Stichtage jeweils auf einen früheren Zeitpunkt vorziehen.“

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11. Waldverbot für Windturbinen unzulässig

Thüringen darf den Bau von Windrädern in seinen Wäldern nicht grundsätzlich verbieten. Das entschied das Bundeverfassungsgericht. Dem Bundesland fehle die Gesetzgebungsbefugnis. ->Link ->L1 ->L3
Historsch ist dieser regierungsnahe Beschluß mehr als bedenklich.

RNr 85 des Beschlusses:...das besonders hohe Gewicht der erneuerbaren Energien berücksichtigt werden. Dieses sei im Rahmen von Abwägungsentscheidungen in verschiedenen Gebieten, aber eben auch im Forstrecht nur noch in Ausnahmefällen überwindbar (vgl. BTDrucks 20/1630, S. 158 f.).
Angesichts dieser Äußerung wird der Bundesgesetzgeber nicht angenommen haben, dass der Belang der Nutzung erneuerbarer Energien durch ein pauschales landesrechtliches Umwandlungsverbot auf Waldflächen von vornherein ganz ausgeschaltet werden könnte. 

Völlig ignoriert werden die Waldfunktionen wie CO2-Speicher, Biodiversität, Erholung, Suaerstoff- und Frischluftspender, etc...
Ein Schlag gegen Ökosysteme und Biodiversität als Lebensgrundlage ->Naturschutzinitiative

FAZIT : In Deutschland kann der Wald nicht gegen die Invasion der Windkraftindustrie geschützt werden

12. EU-Dringlichkeitsverordnung zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen

FFH-Richtlinie und Vogelschutzrichtlinie der EU werden ausgehebelt. Mit dieser Dringlichkeitsverordnung der EU-Kommission sollen offenbar jedoch die eigenen EU-Richtlinien zum Artenschutz ausgehebelt werden... ->Link

 

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13. BauGB-Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht (Entwurf 10/2022)

Der Gesetzentwurf für das Baugesetzbuch (BauGB) privilegiert ausdrücklich Anlagen zur Herstellung (Elektrolyseure) oder Speicherung von Wasserstoff, die in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit Windenergieanlagen stehen.(neuer §249a)Diese Wasserstoff-Anlagen sollen dafür sorgen, dass Windenergieanlagen bei Netzengpässen nicht abgeschaltet werden müssen, sondern der überschüssige Strom am Ort der Windenergieanlage zur Produktion von grünem Wasserstoff genutzt werden kann. Werden damit andere Anwendungsvarianten wie Power to Head ausgeschlossen?

Daneben schafft der Gesetzentwurf eine Verordnungsermächtigung für die Bundesländer. Endet die Braunkohleförderung an einem Ort, können Bundesländer damit die Flächen, sogenannte Tagebaufolgeflächen, grundsätzlich für die Belegung mit Windenergie- oder Solaranlagen öffnen.

Begrenzung des Verbots optisch bedrängender Wirkung - Danach soll der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, das der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient, in der Regel nicht entgegen stehen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der WEA bis zur nächstgelegenen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens 2-H (Zweifache der Gesamthöhe) beträgt. Bei einem Abstand von mehr als 2-H ist eine optische Bedrängung regelmäßig nicht anzunehmen. ->Link (Ursprünglich waren hier 300 m vorgesehen) ->Link

14. Ausnahmen für die bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung

Windkraftanlagen sind laut EEG2023 mit einer Einrichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung (BNK) von Luftfahrthindernissen auszustatten (Blinklichter).
Nach § 9 Abs. 8 Satz 5 EEG 2023 sind auf Antrag im Einzelfall insbesondere für kleine Windparks Ausnahmen zugelassen, sofern die Erfüllung der Pflicht wirtschaftlich unzumutbar ist. (Beschluss der Bundesnetzagentur, Beschlusskammer, Az.: BK6-19-059) ->Link

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15. Raumordnungsgesetz / Notverordnung

Der Entwurf des Raumordnungsgesetzes regelt die Digitalisierung der Beteiligungsverfahren, Erleichterungen im Zielabweichungsverfahren und Beschleunigung durch Wegfall relevanter Umweltprüfungen. Wurde am 03.03.23 mit viel Trickserei im Bauausschuss incl. Umsetzung der EU-Notfallverordnung (2022/2577) beschlossen. ->Link Regulär gilt die EU-Notverordnung bis 22.juni 2024, kann aber nach Überprüfung verlängert werden. ->Überblick

Es müssen keine umfassenden Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) mehr durchgeführt werden, wenn die beantragte Windturbine in einem ausgewiesenen Winderengiegebiet steht. Diese Windenergiegebiet werden i.d.R. über Regionalpläne festgelegt, wo aber nur noch eine vereinfachte Strategische Umweltprüfung (SUP), nennt sich jetzt Raumverträglichkeistprüfung, erfolgt. Dies Prüfung muss innerhalb von 6 Monaten abgeschlossen sein. Eine Prüfung vorhandener geschützter Arten ist in 6 Monaten gar nicht möglich. Viele alte Regeionalpläne und bestehende Anlagen wurden kaum einer Umweltprüfung unterzogen.  Wird eine geschützte Art im Plangebiet festgestellt, so führt das nicht etwa zu einer Ablehnung des Bauantrages, sondern die Behörde kann zumutbare Schutzmaßnahmen anordnen. Erfolgt dies nicht, so kann sich der Investor frei kaufen und zahlt entsprechend Ersatzgeld. Man weiß auch, dass diese Regelung gegen EU-Recht verstößt und baut dementsprechend gleich die Bedingung ein - "Gilt erst, wenn ein verbindlicher Rechtsakt der Europäischen Union in Kraft tritt".

Letztendlich sollen speziell für Windkraft geeignete "go-to-areas" - Gebiete definiert werden, in denen keine UVP und Arteschutzprüfung mehr getätigt werden. Dafür erfolgen dann Zahlungen in Artenhilfsprogrammen!

Im Zielabweichungsverfahren werden Ausnahmen der Regionalplanung zugelassen. also kann auch außerhalb der Windenergiegebiete gebaut werden.

UVP - rechtliche Einordnung

Der Verzicht der Umweltverträglichkeitsprüfung und der artenschutzrechtlichen Prüfung ist regulär ein Verstoß gegen Unionsrecht, speziell der Vogelschutz-Richtlinie (V-RL), der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) sowie der Umweltverträglichkeitsprüfungs-Richtlinie (UVP-RL). Allerdings hat die Europäische Union eine EU-Notfallverordnung erlassen und damit gezielt Abweichungen von den bisherigen unionsrechtlichen Richtlinien zugelassen. wie dies zu bewerten ist, lesen Sie im Gutachten von Rechtsanwalt Faller ->Link

Gegen diese problematische Gesetzgebung (Notfallverordnung) wird aktuell eine Klage mit eurppäischen Nachbarn vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) geführt. ->Link

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16. Zusatzflächen in Gemeinden

Zusätzlich zur privilegierten Flächenvorgabe für Windgebiete von durchschnittlich 2% in den einzelnen Ländern können Gemeinden Flächen für Windkraft zusätzlich ausweisen. Nach Erfüllung der vorgegebenen Flächenziele entfällt nach §249 Abs 4 BauGB lediglich die Privilegierung.

Über ein Zielaweichungsverfahren wird den Gemeinden nun auch noch im BauGB §249 Abs.5 die Ausweisung zusätzlicher privilegierter Flächen, außerhalb der Regionalplanung eingeräumt, wenn der Raumordnungsplan an der von der Gemeinde für Windenergie geplanten Stelle kein Windgebiet festlegt.

Damit wird dann auch eine Regionalplanung zum absurdum und die Windflächen können sich auf 5%- 10% und mehr vergößern.

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16. Solar

Auch für Photovoltaikanalgen wurde die schrittweise Privilegierung eingeführt. Für die Errichtung ist es regulär meist notwendig, ein gemeindliches Bauleitplanverfahren zur Aufstellung eines Flächennutzungsplanes bzw. eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans anzustoßen. Zum 01. Januar 2023 wurde die Teilprivilegierung für Anlagen an Autobahnen oder Schienenwegen mit Abstand von 200 m in das Baugesetzbuch (§ 35 Abs. 1 Nr. 8) BauGB aufgenommen. Zum 07. Juli 2023 wurde nun die Errichtung von bestimmten Agri-Photovoltaikanlagen auch außerhalb der oben beschriebenen Abstandsregelung ermöglicht.
Für diese genannten Anlagen sind keine Bebauungspläne nötig und können direkt bei den Landesumweltämtern beantragt werden.

 

 

17. Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und
Umsetzungsbeschleunigung zwischen Bund und Ländern

Auf der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) in Hessen wurden auch hier wieder Beschleunigungen der Genehmigungsverfahren durch einen Pakt beschlossen.

Stichpunkte:
- Fristverkürzungen und Fakultativstellung von Erörterungsterminen
- Digitalisierung der Öffentlichkeitsbeteiligung, auch Erörterungstermine
- Einführung neuer Fristverkürzungsregelungen
- Schaffung eines bundesweiten Umweltdatenkatasters und einer bundesweiten Gutachtendatenbank
- Einsatz von KI in Planungs- und Genehmigungsverfahren
- Ausweitung der einheitlichen Standards beim artenschutzrechtlichen Tötungsverbot auf weitere Bereiche und Arten
- Duldungspflicht von Grundstückseigentümern
- für Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) werden Bagatellgrenzen eingeführt
- UVP - Ausweitung Unerheblichkeit bei Ersatzneubauten (Repowering)
- Genehmigung für Softwareupdates bei Windrädern zur Leistungssteigerung vereinfachen.
- Änderung der Generatorleistung ausnahmslos nur anzeigepflichtig
- Regelungen in Flugsicherungszonen müssen so angepasst werden, dass sie den Bau von Windenergieanlagen ermöglichen
- immissionsschutzrechtlichen Anforderungen nach Verordnung
- Vorraussetzungen des vorzeitigen Maßnahmenbeginns im BImSchG und in anderen Gesetzen schaffen,z.B.Prognoseentscheidung
- verstärkten Einsatz von Teilgenehmigungen, z.B. für Vorberietungsarbeiten
- Rechtsschutz-verspätet vorgebrachte Erklärungen und Beweismittel sind zurück zuweisen
- Soweit die Aarhus-Konvention eine materielle Präklusion zulässt, werden Bund und Länder sie dort einführen
- Darüber hinaus wird der Bund in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) in Form einer Experimentierklausel die Lärmricht werte bei heranrückender Wohnbebauung an Gewerbebetriebe anheben.
- Erleichterung von Großraum- und Schwertransporten (GST)
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Somit setzt sich die Fehlentwicklung, die auch schon 2014 erkannt wurde, fort. ->Link

Unsere Forderung: Stopp des weiteren Windkraft-Zubaus!
Für den Schutz von Natur, Landschaft, Mensch und Lebensraum!


 

 

 

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